Fotografieren für lau oder Renomee kann keiner essen
Im Streit mit dem Heinrich Bauer-Verlag hat der Fotografenverband FREELENS vor Gericht einen Teilerfolg erzielt: eine einstweilige Verfügung gegen die Anwendung des aktuellen Rahmenvertrags, der im Verlag mit Fotografen geschlossen wird. Dieser verstoße, so die Argumentation von FREELENS gegen das Prinzip einer angemessenen Beteiligung des Urhebers an der Vermarktung seiner Werke. Diese Rechtsauffassung, so steht es in der Pressemitteilung von FREELENS habe die Wettbewerbskammer des Landgerichts bestätigt.
Den Preis zu drücken ist Volksport! Und warum sollte, was im Kleinen jeden Tag vorkommt, im Großen nicht auch funktionieren? Der Versuch etwas billiger zu bekommen, sofern das Angebot überreichlich und die Nachfrage stagniert oder rückläufig ist, ist ein nachvollziehbares Ansinnen – manche werden sagen, sogar ein betriebswirtschaftliches Gebot. Denn, was ich nicht tue, unternimmt mein Konkurrent ganz bestimmt und verschafft sich auf diese Art und Weise einen Vorteil.
Der Heinrich Bauer-Verlag versucht, sich mit einer einmaligen Honorarzahlung die umfassenden Nutzungsrechte an den Fotos für alle seine Zeitschriften und für Dritte zu sichern. Für Fotos, die im Auftrag des Verlages gemacht wurden oder vom Verlag gekauft wurden, würde nach bisheriger Vertragslage der Verlag das Recht erwerben, die Fotos im eigenen Haus in mehreren Titeln zu verwenden und an andere Verlage zu verkaufen. Ein solcher Buy-out Vertrag verstosse aber gegen geltendes Recht.
Vergütung ohne Zahlung
Eine Passage im Vertrag, die besonders ärgerlich ist, weil sie indirekt davon ausgeht, Fotografen könnten vom Renomee überleben, das mit einer Veröffentlichung im Heinrich-Bauer Verlag verbunden ist, wurde vom Gericht ebenso verworfen. Dieses Ansinnen, so steht es in der FREELENS Pressemitteilung, die angemessene Vergütung ohne Leistung einer Zahlung zu erzwingen, wurde vom Gericht als rechtswidrig angesehen.
Im Vertrag stand bisher, einigermaßen frech und verklausuliert: „Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen, dass bei der Abgeltung der Rechte durch das Honorar auch berücksichtigt wurde, dass das Renommee des Objektes bzw. die Marke / der Titel des Objektes als zentraler Wertbildungsfaktor für die Vermarktbarkeit der Werke bedeutsam ist. Das Renommee kommt dabei auch dem Urheber zugute … “







Das Thema Buy-out Vertrag betrifft nicht nur Fotografen! In einem lesens- und auch hörenswerten Radio-Feuilleton-Beitrag hat Lars Reppesgaard bei Deutschlandradio Kultur seine Sicht in Bezug auf die schreibende Zunft und deren Urheberrechte und den bedenklichen Umgang der Verlage mit dergleichen hübsch dargelegt.
Bitte hört oder lest: hier.